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AGB


Muster Charterbedingungen Yachtcharter / Flottille

1.    Zahlungsbedingungen

Die Zahlung der Chartergebühr ist fällig:
50% bei Abschluss des Vertrages, 50% 6 Wochen vor Charterbeginn. Die Zahlungen müßen gebührenfrei (ohne fremde Bankspesen) bei uns eingehen.

2.    Versicherungen

Der Vercharterer ist nicht haftbar für Verlust oder Schäden am Eigentum der Charterer oder deren Gäste, ebenso nicht für persönliche Unfälle der Charterer, deren Gäste oder evtl. anderer an Bord befindlichen Personen. Der Vercharterer haftet nur soweit für Schäden, als diese vom Versicherungsvertrag umfasst sind. Darüber hinausgehende Forderungen gehen zu Lasten des Charterers. Der Charterer verzichtet gegenüber dem Vercharterer auf alle Einwendungen gegen Inhalt und Deckungshöhe des Versicherungsvertrages. Dem Charterer bleibt unbenommen, auf eigene Rechnung, weitere Versicherungen abzuschließen.

Die Yacht ist wie folgt versichert:

a. Kaskoversicherung für Schiff, Ausrüstung und Inventar mit einer Selbstbeteiligung je Schadensereignis. Die Selbstbeteiligung ist die Kautionshöhe und geht auf den Charterer über.

b.    Haftpflichtversicherung für Personenschäden und für Sachschäden.

c.    Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden, oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regressnahme des Charterer vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertrags-Bedingungen, sowie für etwaige Folgeschäden.

3.    Eine Kaution wird vom Charterer bei der Schiffsübernahme (Bar oder Creditcard) beim Vercharterer hinterlegt. Nach Rückgabe von Schiff und Ausrüstung wird der Betrag sofort zurückerstattet, sofern nicht Mängel vorliegen, die während der Vertragsdauer entstanden sind. Schäden und Verluste, die der Charterer/Schiffsführer zu vertreten hat, werden mit der Kaution verrechnet.

4.    Der Charterer  trägt die volle Verantwortung für Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar gegenüber dem Vercharterer und Versicherer. Er versichert, dass er über die notwendige Erfahrung, Sachkunde, Qualifikation sowie über die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit seegehenden Yachten verfügt, bzw.einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Befähigungsnachweises, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei einbehalt des Charterpreises zu verweigern, oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Charterers zu stellen. Das Schiff wird vollgetankt übergeben. Der Charterer/Schiffsführer übergibt es bei Rückkehr wieder vollgetankt.

5.    Der Charterer erklärt ausdrücklich keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten, das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten, keine Personen-/Warentransporte gegen Entgeld durchzuführen, keine zollpflichtigen und undeklarierten Waren an Bord zu nehmen, die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten, die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän wahrzunehmen und vorschriftgemäß ein- und auszuklarieren, das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen, Schiff, Ausrüstung und Inventar sorgfältig zu behandeln. Bei Nichteinhaltung vorerwähnter Verpflichtungen gegenüber dem Vercharterer hat der Charterer die daraus erwachsenden Folgen in vollem Umfang zu vertreten und dafür zu haften.

6.    Für Handlungen und Unterlassungen seitens des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer aus dem Vertrag von allen privat - und strafrechtlichen Folgen, insbesondere auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei.

7.    Wird das Schiff, gleich aus welchem Grunde, nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach vom Vertrag, bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Tritt der Charterer vom Vertrag zurück, sind weitergehende Ersatzansprüche (z.b. Reise- Übernachtungs- u. sonstige Kosten) ausgeschlossen. Tritt der Charterer/Schiffsführer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B.wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter etc.) kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Evtl.Gewährleistungsansprüche bleiben dem Charterer erhalten, soweit die Ersatzyacht mit Mängeln behaftet ist.
Schäden an der Yacht und Ausrüstung, welche die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.

8.    Kann der Charterer, gleich aus welchem Grund die Charter nicht antreten, so teilt er dieses rechtzeitig dem Vercharterer mit. Bei Rücktritt mehr als 3 Monate vor Charterbeginn verfällt die Anzahlung. Bei Rücktritt nach dieser Zeit beträgt die Stornogebühr 100% der Chartergebühr. Gelingt eine Ersatzcharter für den gesamten Termin zu den gleichen Konditionen, so ist lediglich eine Bearbeitungsgebühr von € 100,- zu bezahlen. Ist eine Weitervercharterung zu einem kürzeren Termin oder nur unter Gewährung eines Preisnachlasses möglich, so ist lediglich der Differenzbetrag zum vollen Mietpreis zzgl. € 100,00 zu bezahlen. Wir empfehlen eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.

9.  Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden vor Ort anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer bei Übergabe geprüft und durch Unterschrift bestätigt. Danach sind alle Einwendungen des Charterers, abgeleitet aus mangelnder Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung, ausgeschlossen.

10.  Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer/Schiffsführer das Schiff dem Vercharterer oder dessen Beauftragtem zur Überprüfung über Zustand und Vollständigkeit. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer nach Rückkunft sofort anzuzeigen. Die Kosten zu Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes, bzw. die Wiederbeschaffung werden mit der Kautionsrückzahlung verrechnet.

11.  Die Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Verlässt der Charterer das Schiff schuldhaft aus Gründen, die er zu vertreten hat, an einem anderen Ort als vereinbart, trägt er alle Kosten für die Rückführung des Schiffes zu Land und Wasser. Im Versicherungsfall reguliert der Versicherer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadenersatz. Der Charterer hat insbesondere die örtlichen Wind-u.Wetterbedingungen zu berücksichtigen, um eine termingerechte Rückgabe zu gewähren. Eine verspätete Schiffrückgabe, gleich welcher Ursache, führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers, zu verrechnen mit der Kaution.

12.  Bei Schäden, Kollision und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen veranlasst der Charterer/Schiffsführer unverzüglich:

a.   Kontaktaufnahme mit der Basis, um auf den Hinweiß der Basisleitung entsprechende Schritte vorzunehmen.

b.    Schadenbehebung von normalem Materialverschleiß bis € 50,- unter Kostenvorlage (Quittung), zur späteren Verrechnung zu Lasten des Vercharterers. Reparaturen dieser Art, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vercharterers.

c.    Bei Schaden am Schiff oder Personen fertigt der Charterer/ Schiffsführer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung (Hafenkapitän, Sachverständiger, Arzt usw.)

Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei:
Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende sowie bei nicht termingerechter Rückgabe des Schiffes.

13.  Sind Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. In diesem Falle gilt der Chartervertrag bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadenersatz.

14.  Sollte der Charterer unterwegs einen Mangel feststellen, der einer umgehenden Behebung bedarf, so ist er verpflichtet, dies dem Vercharterer oder seinem Beauftragtem umgehend mitzuteilen und mit diesem eine frühere Rückkunft zu vereinbaren. Dies sollte 24 Stunden vor Charterende sein. Sofern eine frühere Rückkehr vereinbart wird, hat der Charterer Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die über 24 Stunden vor Charterende hinausgehende Verkürzung der Nutzungsmöglichkeit. Weitergehende Ansprüche des Charterers bei Mängeln, insbesondere Ansprüche auf Minderung der Charter und Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn den Vercharterer trifft der Vorwurf des Vorsatzes oder grobe Fahrlässigkeit.

15. SAILpoint bietet diverse Leistungen verschiedener Reiseveranstalter bzw. Vercharterer (= Leistungsträger) genannt an. Zwischen dem Charterer (= Leistungsnehmer) und der Agentur (= Vermittler) kommt ausschließlich ein sogenannter Geschäftsbesorgungsvertrag (im Sinne des BGB § 651) zustande, im Rahmen dessen sich die Agentur verpflichtet, die gewünschte Vermittlung ordnungsgemäß und sorgfältig vorzunehmen. Ein Reisevertrag bzw. Mietvertrag oder Chartervertrag kommt hingegen ausschließlich mit dem jeweils für die gewünschte Reiseleistung bzw. Mietleistung oder Charterleistung dem Kunden bekannten Vercharterer /Veranstalter zustande. Ansprüche gemäß HGB § 84 sind damit ausgeschlossen. Die Agentur handelt in fremden Namen und auf fremde Rechnung.

16. Für eventuelle Streitigkeiten zwischen dem Charterer und SAILpoint aus der Vermittlung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Gerichtsstand ist Stuttgart. Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Vercharterer ist das Recht am Sitz des Vercharterers anwendbar und Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers.

 

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Letzte Änderung: Donnerstag, 01.08.2019   |   Erstellt von TYPO3-Beratung.com, Nürtingen/Stuttgart